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verfahrensrecht:aufbewahrung_des_beweisaufnahmeprotokolls

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Aufbewahrung des Beweisaufnahmeprotokolls

§ 492 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Aufbewahrung des Protokolls über die Beweisaufnahme.

§ 492 (2) ZPO

Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

siehe auch

§ 492 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess.

verfahrensrecht/aufbewahrung_des_beweisaufnahmeprotokolls.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:28 von 127.0.0.1