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verfahrensrecht:beweisaufnahme_per_bild-_und_tonuebertragung

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Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung

§ 284 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung zu gestatten oder anzuordnen, und regelt die entsprechenden Antragsrechte der Verfahrensbeteiligten.

§ 284 (2) ZPO

Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. § 128a Absatz 1, 2, 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. Der Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 steht auch den Verfahrensbeteiligten zu. Satz 1 gilt nicht für den Beweis durch Urkunden.

siehe auch

§ 284 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens und der Nutzung moderner Technologien.

Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung

§ 1101 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften bei der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung.

§ 1101 (2) ZPO

Im Fall einer Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 284 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 anwendbar.

siehe auch

§ 1101 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Beweisaufnahme im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.

verfahrensrecht/beweisaufnahme_per_bild-_und_tonuebertragung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:37 von 127.0.0.1