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verfahrensrecht:beweisaufnahme_und_beweisbeschluss

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Beweisaufnahme und Beweisbeschluss

§ 284 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels geregelt werden. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen.

§ 284 (1) ZPO

Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss werden durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.

siehe auch

§ 284 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens und der Nutzung moderner Technologien.

verfahrensrecht/beweisaufnahme_und_beweisbeschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:05 von 127.0.0.1