§ 73 PatG → Beschwerde
§ 66 MarkenG → Beschwerde
→ Statthaftigkeit der Beschwerde
→ Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
→ Beschwerdegebühr
→ Beteiligte des Beschwerdeverfahrens
→ Zulässigkeit der Beschwerde
→ Mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren
→ Ende des Beschwerdeverfahrens
→ Anschlußbeschwerde
→ Rücknahme der Beschwerde
Die Beschwerde am BPatG ist im wesentlichen ausgestaltet wie die Beschwerde des Zivilprozesses (§§ 567 - 577a ZPO). Insbesondere ist die Beschwerde am DPMA einzulegen und das DPMA hat eine Abhilfemöglichkeit.
Gegen die Entscheidungen des DPMA ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 73 ff PatG) vorgesehen. Das Beschwerdeverfahren ist ein echtes zweitinstanzliches Verfahren, in dem die angegriffene Entscheidung rechtlich und tatsächlich überprüft wird. Die Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht kann umfangreich sein. Gegenstand der Beschwerde ist das Begehren des Beschwerdeführers, nicht der angegriffene Beschluß. Damit kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.
Das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren setzt eine Sachentscheidung (Beschluss) voraus.
Eine Mitteilung der Prüfungsstelle dahingehend, dass der Anmelder innerhalb eines bestimmten Zeitraums mit einer Entscheidung rechnen könne, stellt keine Sachentscheidung iSd § 73 Abs. 1 PatG dar.1)
Unter den Voraussetzungen des § 79 II PatG kann die angefochtene Entscheidung auch aufgehoben werden und an das DPMA zurückverwiesen werden.
Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. Eine mündliche Verhandlung ist nicht zwingend vorgesehen.
Die Anschlußbeschwerde ist (§ 99 I PatG iVm § 577 ZPO) möglich.
§ 73 (1) PatG → Beschwerde