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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich ein schriftliches Verfahren, bei denen eine mündliche Verhandlung (§ 78 PatG) nur durchgeführt wird
Eine mündliche Verhanldung findet in den meisten Fällen statt.
Entschieden wird aufgrund der in der Verhandlung gestellten Anträge.
Bei Abwesenheit eines Beteiligten wird (§ 89 II PatG) kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden.
Bei Einverständnis der Parteien kann ins schriftliche Verfahren zurückgekehrt werden. Nach Rückkehr ins schriftliche Verfahren muß einem Antrag auf erneute mündliche Verhandlung nur stattgegeben werden, wenn sich die Sachlage verändert hat. Im schriftlichen Verfahren ergeht die Entscheidung nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung, sondern nach Aktenlage, wobei das Protokoll der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist.
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