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verfahrensrecht:beschwerdegebuehr

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Beschwerdegebühr

Beschwerdegebühr (Patentgesetzt)

Nach dem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts genügt für ein Verfahren mit einem einheitlichen Streitgegenstand die Zahlung einer Gebühr. Deshalb ist auch nur eine Beschwerdegebühr fällig, wenn mehrere Einsprechende, auch ohne in Rechtsgemeinschaft zu stehen, gemeinsam handeln und eine einheitliche Beschwerde einlegen, indem für sie der gleiche Anwalt einen gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz einreicht und das Begehren auf denselben Grund stützt.1)

Die Beschwerdegebühr wird auch dann fällig, wenn die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wird.2)

ZPO: § 59 ZPO, § 27 GKG ⇒ Bei einheitlichem Beschwerdegrund, Vertretung durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten und Einreichung gemeinsamer Schriftsätze nur eine Beschwerdegebühr fällig

Markenwiderspruchsbeschwerde: Mehrere Widersprechende ⇒ Jeweils eigene Beschwerdegebühr fällig

Einspruchsbeschwerde: Legen mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent und arkenamts im Einspruchsverfahren Beschwerde ein, hat jeder eine Beschwerdegebühr.3) [→ Beschwerdegebühr]

Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Die Rückzahlung ist die Ausnahme von dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflicht. Sie ist nur anzuordnen, wenn besondere Umstände es bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und denen der Staatskasse andererseits unbillig erscheinen lassen, die Beschwerdegebühr einzubehalten.4)

Anknüpfungspunkt für die Billigkeitsprüfung ist grundsätzlich die Frage, ob vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens, insbesondere im Zuge des vorangegangenen patentamtlichen Verfahrens besondere Umstände eingetreten sind, die nicht dem Risikobereich des Beschwerdeführers zuzurechnen sind und die für dessen Entscheidung, Beschwerde einzulegen, zumindest auch maßgebend waren. Das sind nach der bisherigen Rechtsprechung typischerweise eine fehlerhafte Sachbehandlung, echte Verfahrensfehler oder Verstöße gegen die Prozessökonomie im patentamtlichen Verfahren.5)

Eine Zurückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG ist nicht schon deswegen veranlasst, weil die Beschwerde noch vor Ablauf der Beschwerdefrist zurückgenommen wurde.6)

Höhe der Beschwerdegebühr

  • grundsätzlich: 200 €
  • im Einspruchsverfahren: 500 €
  • Beschwerde gegen Versagung der Verfahrenskostenhilfe: gebührenfrei
  • Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluß des DPMA: 50 €

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 05.04.2005 – 17 W (pat) 49/02 – Chipkarte
2)
BPatG Beschl. v. 30.09.2003 – 10 W (pat) 9/02
3)
BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 - Mauersteinsatz
4)
std. Rspr., z. B. BPatG, Beschl. v. 27.09.2006, 28 W (pat) 55/06; BPatG Mitt. 1985, 238 – TIFFANY
5)
BPatG, Beschl. v. 27.09.2006, 28 W (pat) 55/06; m.V.a. die entsprechende Zusammenstellung von Einzelfällen dieser Fallgruppen bei Schäfers in Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmuster, 10. Aufl., § 80 PatG, Rdn. 25 ff. und bei Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 71 Rdn. 38 ff.
6)
BPatG, Beschl. v. 27.09.2006, 28 W (pat) 55/06
verfahrensrecht/beschwerdegebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1