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§ 538 ZPO → Zurückverweisung durch das Berufungsgericht
Das Patentgericht kann gemäß § 79 III PatG bzw. § 70 III MarkenG die Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Das Patentamt hat die rechtlichen Beurteilungen, die der Aufhebung zugrundeliegen, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Die Frage nach einer Zurückverweisung an das Patentamt ohne eigene Sachentscheidung stellt sich für die Senate des BPatG am häufigsten dann, wenn im Beschwerdeverfahren in die Patentansprüche zusätzliche Merkmale aufgenommen werden, zu denen noch kein Stand der Technik vorliegt, da die Prüfungsstelle hierzu nicht recherchiert und sachlich Stellung genommen hat.1) Weitere Zurückverweisungsgründe sind häufig Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstige Verfahrensfehler.
Auf eine Zurückverweisung ohne Sachentscheidung (§ 70 III Nr. 1 MarkenG) kann verzichtet werden, wenn diese aus verfahrensökonomischen Gründen ausscheidet, oder wenn eine Beurteilung ohne Schwierigkeiten möglich ist.
§ 538 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen das Berufungsgericht eine Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen kann.
§ 538 (1) ZPO → Beweisaufnahme und Entscheidung durch das Berufungsgericht
Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 538 (2) ZPO → Bedingungen für die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges
Das Berufungsgericht darf die Sache nur unter bestimmten Bedingungen an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, z.B. bei wesentlichen Verfahrensmängeln oder wenn ein Einspruch als unzulässig verworfen wurde.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 2 → Berufung
Regelt das Berufungsverfahren, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen eine Berufung zulässig ist, und der Befugnisse des Berufungsgerichts, insbesondere in Bezug auf die Beweisaufnahme und die Entscheidung in der Sache.
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