Zurückweisung oder Aufhebung der Entscheidung

Regel 242.1 EPGVO beschreibt die Optionen des Berufungsgerichts, die Berufung zurückzuweisen oder die Entscheidung oder Anordnung ganz oder teilweise aufzuheben.

Regel 242.1 EPGVO

Das Berufungsgericht weist die Berufung entweder zurück oder hebt die Entscheidung oder Anordnung ganz oder teilweise auf und ersetzt sie durch eine eigene Entscheidung oder Anordnung, auch hinsichtlich der Auferlegung der Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Berufungsverfahrens.

siehe auch

Regel 242 → Entscheidung des Berufungsgerichts
Beschreibt die möglichen Entscheidungen des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren.