Vertretung

Artikel 48 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.

Artikel 48 (1) → Vertretung durch zugelassene Anwälte
Die Parteien werden von Anwälten vertreten, die bei einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats zugelassen sind.

Artikel 48 (2) → Vertretung durch europäische Patentanwälte
Die Parteien können alternativ von einem europäischen Patentanwalt vertreten werden, der gemäß Artikel 134 EPÜ befugt ist, vor dem Europäischen Patentamt als zugelassener Vertreter aufzutreten.

Artikel 48 (3) → Qualifikationsanforderungen und Verzeichnis
Die Anforderungen an die Qualifikation gemäß Absatz 2 werden vom Verwaltungsausschuss festgelegt, und der Kanzler führt ein Verzeichnis europäischer Patentanwälte.

Artikel 48 (4) → Unterstützung durch Patentanwälte
Die Vertreter der Parteien können sich von Patentanwälten unterstützen lassen, die in Verhandlungen vor Gericht das Wort ergreifen dürfen.

Artikel 48 (5) → Rechte und Befreiungen der Vertreter
Die Vertreter der Parteien genießen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Befreiungen.

Artikel 48 (6) → Pflichten der Vertreter
Die Vertreter der Parteien dürfen Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen.

Artikel 48 (7) → Ausnahme von der Vertretungspflicht
Eine Vertretung gemäß den Absätzen 1 und 2 ist in bestimmten Verfahren nicht erforderlich.

Es folgt aus Art. 48(1) und (2) [→ Vertretung durch zugelassene Anwälte, Vertretung durch europäische Patentanwälte], in Verbindung mit Art. 48(7) EPGÜ [→ Ausnahme von der Vertretungspflicht], dass die Parteien vor dem EPG in allen Klagen nach Art. 32(1) EPGÜ vertreten sein müssen, mit Ausnahme der Klagen nach Art. 32(1)(i) EPGÜ. Dies wird durch R. 8.1 EPGVO [→ Vertretungspflicht gemäß Artikel 48 des Übereinkommens] bestätigt, das besagt, dass eine Partei gemäß Artikel 48 EPGÜ vertreten sein muss, sofern die Verfahrensordnung nichts anderes vorschreibt (Regeln 5, 88.4 und 378.5).1)

Kein Unternehmensvertreter einer juristischen Person oder eine andere natürliche Person, die umfassende Verwaltungs- und Finanzbefugnisse innerhalb der juristischen Person hat, - sei es durch Innehaben einer hochrangigen Management- oder Verwaltungsposition oder Erhalt eines erheblichen Anteils an der juristischen Person - darf als Vertreter dieser juristischen Person auftreten, unabhängig davon, ob der genannte Unternehmensvertreter oder die natürliche Person qualifiziert ist, gemäß Art. 48(1) oder (2) EPGÜ als EPG-Vertreter zu fungieren.2)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel 1 → Organisation und Verfahrensvorschriften
Beschreibt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Gerichts. Die Satzung und Verfahrensordnung regeln die Arbeitsweise und stellen sicher, dass Verfahren effizient, fair und verhältnismäßig durchgeführt werden. Elektronische Verfahren und öffentliche Verhandlungen sind vorgesehen, außer besondere Umstände erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit.

1) , 2)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 11. Februar 2025 – UPC_CoA_563/2024