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upc:vertretung_durch_europaeische_patentanwaelte

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Vertretung durch europäische Patentanwälte

Artikel 48 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die Parteien alternativ von einem europäischen Patentanwalt vertreten werden können.

Artikel 48 (2)

Die Parteien können alternativ von einem europäischen Patentanwalt vertreten werden, der gemäß Artikel 134 EPÜ befugt ist, vor dem Europäischen Patentamt als zugelassener Vertreter aufzutreten, und die erforderliche Qualifikation hat, beispielsweise ein Zertifikat zur Führung europäischer Patentstreitverfahren.

siehe auch

Artikel 48 → Vertretung
Regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.

upc/vertretung_durch_europaeische_patentanwaelte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:57 von 127.0.0.1