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Artikel 48 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die Parteien alternativ von einem europäischen Patentanwalt vertreten werden können.
Die Parteien können alternativ von einem europäischen Patentanwalt vertreten werden, der gemäß Artikel 134 EPÜ befugt ist, vor dem Europäischen Patentamt als zugelassener Vertreter aufzutreten, und die erforderliche Qualifikation hat, beispielsweise ein Zertifikat zur Führung europäischer Patentstreitverfahren.
Das European Patent Litigation Certificate (EPLC) ist eine spezielle Qualifikation für Patentanwälte, die es ihnen ermöglicht, Parteien vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) ohne die Unterstützung eines Rechtsanwalts zu vertreten.
Artikel 48 → Vertretung
Regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.
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