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upc:pflichten_der_vertreter

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Pflichten der Vertreter

Artikel 48 (6) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt die Pflichten der Vertreter fest, insbesondere in Bezug auf die Darstellung von Fällen oder Sachverhalten.

Artikel 48 (6)

Die Vertreter der Parteien dürfen Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen.

siehe auch

Artikel 48 → Vertretung
Regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.

upc/pflichten_der_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:57 von 127.0.0.1