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Artikel 48 (7) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Ausnahme von der Vertretungspflicht in bestimmten Verfahren.
Eine Vertretung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ist in Verfahren nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i nicht erforderlich.
Artikel 48 → Vertretung
Regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.
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