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upc:qualifikationsanforderungen_und_verzeichnis

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Qualifikationsanforderungen und Verzeichnis

Artikel 48 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Anforderungen an die Qualifikation vom Verwaltungsausschuss festgelegt werden und der Kanzler ein Verzeichnis führt.

Artikel 48 (3)

Die Anforderungen an die Qualifikation gemäß Absatz 2 werden vom Verwaltungsausschuss festgelegt. Der Kanzler führt ein Verzeichnis europäischer Patentanwälte, die befugt sind, Parteien vor Gericht zu vertreten.

siehe auch

Artikel 48 → Vertretung
Regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.

upc/qualifikationsanforderungen_und_verzeichnis.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:57 von 127.0.0.1