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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:unterstuetzung_durch_patentanwaelte

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Unterstützung durch Patentanwälte

Artikel 48 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt, dass sich die Vertreter der Parteien von Patentanwälten unterstützen lassen.

Artikel 48 (4)

Die Vertreter der Parteien können sich von Patentanwälten unterstützen lassen, die in Verhandlungen vor Gericht im Einklang mit der Verfahrensordnung das Wort ergreifen dürfen.

siehe auch

Artikel 48 → Vertretung
Regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.

upc/unterstuetzung_durch_patentanwaelte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:57 von 127.0.0.1