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upc:vertretungspflicht_gemaess_artikel_48_des_uebereinkommens

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Vertretungspflicht gemäß Artikel 48 des Übereinkommens

Regel 8.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass eine Partei gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein muss, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht.

Regel 8.1 EPGVO

Eine Partei muss gemäß Artikel 48 [→ Vertretung] des Übereinkommens vertreten sein, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht [Regeln 5, 88.4 und 378.5].

Es folgt aus Art. 48(1) und (2) [→ Vertretung durch zugelassene Anwälte, Vertretung durch europäische Patentanwälte], in Verbindung mit Art. 48(7) EPGÜ [→ Ausnahme von der Vertretungspflicht], dass die Parteien vor dem EPG in allen Klagen nach Art. 32(1) EPGÜ vertreten sein müssen, mit Ausnahme der Klagen nach Art. 32(1)(i) EPGÜ. Dies wird durch R. 8.1 EPGVO [→ Vertretungspflicht gemäß Artikel 48 des Übereinkommens] bestätigt, das besagt, dass eine Partei gemäß Artikel 48 EPGÜ vertreten sein muss, sofern die Verfahrensordnung nichts anderes vorschreibt (Regeln 5, 88.4 und 378.5).1)

Alle Antragsteller eines Antrags oder einer Klage nach dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) und der Verfahrensordnung (EPGVO) müssen vertreten sein, es sei denn, die EPGVO verzichtet auf die Vertretungspflicht. Ein Antragsteller gemäß Regel 262.1(b) EPGVO ist nicht von der Vertretungspflicht gemäß Regel 8.1 EPGVO [→ Vertretungspflicht gemäß Artikel 48 des Übereinkommens] befreit und muss daher vertreten sein.

Das Ziel, dass die Parteien von einem Anwalt vertreten werden, besteht einerseits darin, zu verhindern, dass Privatpersonen ohne Vermittler in eigenem Namen vor Gericht auftreten, und andererseits sicherzustellen, dass juristische Personen von einem Vertreter verteidigt werden, der ausreichend distanziert von der juristischen Person ist, die er oder sie vertritt.2)

Darüber hinaus stellt es das ordnungsgemäße Verfahren sicher. Zu diesem Zweck unterliegen Vertreter besonderen Pflichten (Regel 284 [→ Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle nicht falsch darzustellen] und Regel 290.1 EPGVO [→ Allgemeine Befugnisse des Gerichts gegenüber den Vertretern]). Anwälte und europäische Patentanwälte sind nicht von der Pflicht befreit, vertreten zu werden, wenn sie selbst in Fällen vor dem EPG Parteien sind. Folglich entbindet die Tatsache, dass der Antragsgegner 1 selbst ein autorisierter Vertreter ist, ihn nicht von der Pflicht, vertreten zu werden.3)

Die Vertretung ist ein Punkt der Zulässigkeit, der Überlegungen zum öffentlichen Interesse (faires Verfahren) betrifft und den das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen kann.4)

Das Ziel, dass Parteien durch einen Anwalt vertreten werden, ist einerseits, private Parteien daran zu hindern, in eigenem Namen vor den Gerichten zu agieren, ohne einen Vermittler zu benutzen, und andererseits, sicherzustellen, dass juristische Personen durch einen Vertreter verteidigt werden, der ausreichend Abstand zu der juristischen Person hat, die er oder sie vertritt.5)

Anwälte und europäische Patentanwälte sind nicht von der Pflicht zur Vertretung befreit, wenn sie selbst Parteien in Verfahren vor dem EPG sind.6)

Vertretung ist ein Zulässigkeitspunkt, der Überlegungen zur öffentlichen Ordnung (fairer Prozess) beinhaltet, den das Gericht jederzeit, auch von Amts wegen, überprüfen kann.7)

siehe auch

Regel 8 EPGVO → Partei und Parteivertreter
Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.

1)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 11. Februar 2025 – UPC_CoA_563/2024
2)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 12. Februar 2025 – UPC_CoA_634/2024; m.V.a. die Entscheidung vom 11. Februar 2025, UPC_CoA_563/2024, APL_53716/2024, Suinno gegen Microsoft
3) , 4)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 12. Februar 2025 – UPC_CoA_634/2024
5)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 12. Februar 2025 – UPC_CoA_635/2024; m.V.a Berufungskammer, 11. Februar 2025, UPC_ CoA_563/2024, APL_53716/2024, Suinno vs Microsoft
6) , 7)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 12. Februar 2025 – UPC_CoA_635/2024
upc/vertretungspflicht_gemaess_artikel_48_des_uebereinkommens.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/19 08:25 von mfreund