Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:vertretungspflicht_gemaess_artikel_48_des_uebereinkommens

finanzcheck24.de

Vertretungspflicht gemäß Artikel 48 des Übereinkommens

Regel 8 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass eine Partei gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein muss, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht.

Regel 8 (1) EPGVO

Eine Partei muss gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht [Regeln 5, 88.4 und 378.5].

siehe auch

Regel 8 EPGVO → Partei und Parteivertreter
Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.

upc/vertretungspflicht_gemaess_artikel_48_des_uebereinkommens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1