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upc:rechte_und_befreiungen_der_vertreter

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Rechte und Befreiungen der Vertreter

Artikel 48 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Rechte und Befreiungen der Vertreter der Parteien.

Artikel 48 (5)

Die Vertreter der Parteien genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Befreiungen, darunter das Recht, Mitteilungen zwischen einem Vertreter und der Partei oder jeder anderen Person im gerichtlichen Verfahren nicht offenlegen zu müssen, sofern die betreffende Partei nicht ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet.

Die unabhängige Ausübung der Aufgaben eines Vertreters wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Anwalt oder der europäische Patentanwalt, der gemäß Art. 48(1) oder (2) EPGÜ als Vertreter qualifiziert ist, von der Partei beschäftigt wird, die er oder sie vertritt.1)

Ein Vertreter, der von einer Partei beschäftigt wird, muss gegenüber dem Gericht als unabhängiger Berater agieren, indem er die Interessen seines oder ihres Mandanten auf unvoreingenommene Weise wahrnimmt, ohne Rücksicht auf persönliche Gefühle oder Interessen, gemäß Art. 2.4.1 des Verhaltenskodex für Vertreter, die vor dem Gericht erscheinen, gemäß R. 290.2 EPGVO [→ Verhaltenskodex für Vertreter].2)

Dieses Gericht ist sich bewusst, dass seine Auslegung des Begriffs „unabhängige Ausübung der Pflichten“ in Art. 48(5) EPGÜ von der Auslegung desselben Begriffs in Art. 19(5) des Statuts des EuGH durch den EuGH abweicht, da es gefestigte Rechtsprechung des EuGH ist, dass ein Anwalt, der von einer juristischen Person beschäftigt wird, nicht berechtigt ist, diese juristische Person als Partei in Verfahren vor dem EuGH und den EU-Gerichten zu vertreten. Der UPC muss einen autonomen Begriff des Unabhängigkeitsbegriffs unter Art. 48(5) EPGÜ im Kontext des EPGÜ, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex bereitstellen.3)

Ein freiberuflicher Anwalt gilt nicht als beschäftigter Vertreter, da er auf eigene Rechnung arbeitet, in der Regel mehrere Mandanten betreut und weder wirtschaftlich noch organisatorisch von einer einzelnen Partei abhängig ist. Im Gegensatz zu einem angestellten Anwalt, der weisungsgebunden ist und ein festes Gehalt erhält, bleibt ein freiberuflicher Anwalt formell und materiell unabhängig, auch wenn er von einer Partei beauftragt wird. Solange er die Anforderungen von Art. 48(1) oder (2) UPCA erfüllt, also als zugelassener Anwalt oder qualifizierter europäischer Patentanwalt tätig ist, kann er eine Partei vor dem UPC vertreten. Nach Art. 2.4.1 des Verhaltenskodex muss er dabei unvoreingenommen agieren, doch seine bloße Mandatierung begründet keine Abhängigkeit.

siehe auch

Artikel 48 → Vertretung
Regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.

1) , 2) , 3)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 11. Februar 2025 – UPC_CoA_563/2024
upc/rechte_und_befreiungen_der_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/17 09:39 von mfreund