Einstweilige Maßnahmen sind vorläufige gerichtliche Anordnungen, die getroffen werden, um einen bestimmten Zustand zu sichern oder einen drohenden Schaden abzuwenden, bevor ein endgültiges Urteil in der Hauptsache gefällt wird. Diese Maßnahmen können beispielsweise die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder die Unterlassung bestimmter Handlungen umfassen.
In der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) sind einstweilige Maßnahmen in Teil 3 [→ Einstweilige Maßnahmen] geregelt. Die relevanten Regeln umfassen:
Regel 205 EPGVO [→ Verfahrensabschnitte (summarisches Verfahren)] beschreibt das summarische Verfahren für einstweilige Maßnahmen, das sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Verfahren umfasst.
Regel 206 EPGVO legt die Anforderungen an den Antrag auf einstweilige Maßnahmen fest.
Regel 207 EPGVO erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen.
Regel 208 bis 213 EPGVO behandeln die Prüfung der Formerfordernisse, die Durchführung der mündlichen Verhandlung, die Anordnung von Maßnahmen und die Möglichkeit, einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners anzuordnen.
Das Gericht kann gemäß Artikel 60.5 und Artikel 62.5 EPGÜ sowie den Regeln 212.1 und 197 EPGVO einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen, insbesondere wenn jede Verzögerung dem Antragsteller irreparablen Schaden zufügen könnte.1)
EPGVO, Teil 3 → Einstweilige Maßnahmen
Beschreibt das summarische Verfahren für einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Einreichung des Antrags, der Prüfung der Formerfordernisse, der Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung über den Antrag.