Antrag auf aufschiebende Wirkung

Regel 223 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren für den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.

Regel 223.1 → Einreichung des Antrags auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß Artikel 74 des Übereinkommens zu stellen.

Regel 223.2 → Inhalt des Antrags auf aufschiebende Wirkung
Regelt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf aufschiebende Wirkung.

Regel 223.3 → Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt die unverzügliche Entscheidung des Berufungsgerichts über den Antrag.

Regel 223.4 → Dringlichkeit und formloser Antrag
Erläutert die Möglichkeit, in Fällen äußerster Dringlichkeit einen formlosen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen.

Regel 223.5 → Keine aufschiebende Wirkung bei bestimmten Berufungen
Regelt, dass bestimmte Berufungen keine aufschiebende Wirkung haben.

siehe auch

EPGVO, Teil 4 → Verfahren vor dem Berufungsgericht
Beschreibt das Verfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens und der Entscheidungen des Berufungsgerichts.