Antrag auf aufschiebende Wirkung

Regel 223 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für einen Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.

Regel 223 (1) EPGVO → Antragstellung gemäß Artikel 74 des Übereinkommens
Eine Partei kann gemäß Artikel 74 des Übereinkommens einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen.

Regel 223 (2) EPGVO → Inhalt des Antrags auf aufschiebende Wirkung
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat, sowie die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen enthalten.

Regel 223 (3) EPGVO → Entscheidung des Berufungsgerichts
Das Berufungsgericht entscheidet über den Antrag unverzüglich.

Regel 223 (4) EPGVO → Antrag in Fällen äußerster Dringlichkeit
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jederzeit formlos bei dem ständigen Richter beantragen. Der ständige Richter hat alle Befugnisse des Berufungsgerichts und entscheidet darüber, wie in Bezug auf den Antrag weiter zu verfahren ist; dies kann auch bedeuten, dass noch ein schriftlicher Antrag zu stellen ist.

Regel 223 (5) EPGVO → Keine aufschiebende Wirkung bei bestimmten Berufungen
Die Berufung gegen eine Anordnung gemäß Regel 220.2, Regel 220.3 oder Regel 221.3 hat keine aufschiebende Wirkung.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.