Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Deutschland. Es legt fest, wie Gebühren und Auslagen für anwaltliche Tätigkeiten berechnet werden und welche Vorschriften für Vergütungsvereinbarungen gelten. Das RVG enthält Bestimmungen zu verschiedenen Verfahrensarten, einschließlich sozialrechtlicher Angelegenheiten, gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren, sowie zu den Gebühren für Tätigkeiten von Vertretern und mehreren Rechtsanwälten.

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Der erste Abschnitt des RVG enthält allgemeine Bestimmungen zur Geltung und Berechnung der Vergütung. Er definiert den Geltungsbereich des Gesetzes und regelt die Höhe der Vergütung, einschließlich der Bedingungen für Vergütungsvereinbarungen und Erfolgshonorare. Zudem behandelt er die Fälligkeit der Vergütung und die Berechnung von Vorschüssen.

§ 1 RVG → Geltungsbereich
Legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest und beschreibt, welche Tätigkeiten von der Vergütung umfasst sind.

§ 2 RVG → Höhe der Vergütung
Regelt die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert und das Vergütungsverzeichnis.

§ 3 RVG → Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
Bestimmt die Berechnung der Gebühren in sozialgerichtlichen Verfahren.

§ 3a RVG → Vergütungsvereinbarung
Regelt die Bedingungen und Formvorschriften für Vergütungsvereinbarungen.

§ 4 RVG → Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung
Erlaubt in bestimmten Fällen eine niedrigere Vergütung als die gesetzliche.

§ 4a RVG → Erfolgshonorar
Definiert die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars.

§ 4b RVG → Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
Bestimmt die Folgen fehlerhafter Vergütungsvereinbarungen.

§ 5 RVG → Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Regelt die Vergütung für Tätigkeiten, die von Vertretern des Rechtsanwalts ausgeführt werden.

§ 6 RVG → Mehrere Rechtsanwälte
Beschreibt die Vergütung bei gemeinschaftlicher Auftragserledigung durch mehrere Rechtsanwälte.

§ 7 RVG → Mehrere Auftraggeber
Regelt die Gebührenberechnung, wenn ein Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig wird.

§ 8 RVG → Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
Bestimmt, wann die Vergütung fällig wird und wie die Verjährung gehemmt wird.

§ 9 RVG → Vorschuss
Erlaubt dem Rechtsanwalt, einen Vorschuss für Gebühren und Auslagen zu fordern.

§ 10 RVG → Berechnung
Regelt die Anforderungen an die Berechnung der Vergütung.

§ 11 RVG → Festsetzung der Vergütung
Beschreibt das Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung der Vergütung.

§ 12 RVG → Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe
Bestimmt die Anwendung von Vorschriften der Prozesskostenhilfe auf die Vergütung.

§ 12a RVG → Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Regelt die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des rechtlichen Gehörs.

§ 12b RVG → Elektronische Akte, elektronisches Dokument
Beschreibt die Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften über elektronische Akten.

§ 12c RVG → Rechtsbehelfsbelehrung
Fordert eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf in Entscheidungen.

Abschnitt 2: Gebührenvorschriften

Der zweite Abschnitt behandelt die Gebührenvorschriften, einschließlich der Wertgebühren und Rahmengebühren. Er legt fest, wie die Gebühren in verschiedenen Verfahrensarten berechnet werden und welche Vorschriften für die Anrechnung von Gebühren gelten.

§ 13 RVG → Wertgebühren
Definiert die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert.

§ 14 RVG → Rahmengebühren
Regelt die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall bei Rahmengebühren.

§ 15 RVG → Abgeltungsbereich der Gebühren
Beschreibt den Umfang der durch die Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten.

§ 15a RVG → Anrechnung einer Gebühr
Bestimmt die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr.

Abschnitt 3: Angelegenheit

Der dritte Abschnitt definiert, was als dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten gilt, und regelt die Gebührenberechnung in diesen Fällen.

§ 16 RVG → Dieselbe Angelegenheit
Legt fest, welche Verfahren als dieselbe Angelegenheit gelten.

§ 17 RVG → Verschiedene Angelegenheiten
Definiert, welche Verfahren als verschiedene Angelegenheiten gelten.

§ 18 RVG → Besondere Angelegenheiten
Beschreibt besondere Angelegenheiten und deren Gebührenberechnung.

§ 19 RVG → Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
Regelt, welche Tätigkeiten zum Rechtszug oder Verfahren gehören.

§ 20 RVG → Verweisung, Abgabe
Bestimmt die Behandlung von Verfahren bei Verweisung oder Abgabe an ein anderes Gericht.

§ 21 RVG → Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
Regelt die Gebührenberechnung bei Zurückverweisung oder Fortführung als selbständige Familiensache.

Abschnitt 4: Gegenstandswert

Der vierte Abschnitt legt die Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswerts fest, der für die Gebührenberechnung maßgeblich ist.

§ 22 RVG → Grundsatz
Regelt die Zusammenrechnung der Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit.

§ 23 RVG → Allgemeine Wertvorschrift
Bestimmt den Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren.

§ 23a RVG → Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
Regelt den Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.

§ 23b RVG → Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Bestimmt den Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

§ 23c RVG → Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Regelt den Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz.

§ 24 RVG → Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Bestimmt den Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren.

§ 25 RVG → Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
Regelt den Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung.

§ 26 RVG → Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
Bestimmt den Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung.

§ 27 RVG → Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung
Regelt den Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung.

§ 28 RVG → Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
Bestimmt den Gegenstandswert im Insolvenzverfahren.

§ 29 RVG → Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Regelt den Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

§ 29a RVG → Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Bestimmt den Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

§ 30 RVG → Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz
Regelt den Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz.

§ 31 RVG → Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
Bestimmt den Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz.

§ 31a RVG → Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Regelt den Gegenstandswert im Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz.

§ 31b RVG → Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Bestimmt den Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen.

§ 32 RVG → Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
Regelt die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren.

§ 33 RVG → Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Bestimmt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren.

Abschnitt 5: Außergerichtliche Beratung und Vertretung

Der fünfte Abschnitt behandelt die Vergütung für außergerichtliche Beratung und Vertretung, einschließlich der Beratungshilfe und der Vertretung in schiedsrichterlichen Verfahren.

§ 34 RVG → Beratung, Gutachten und Mediation
Regelt die Vergütung für Beratung, Gutachten und Mediation.

§ 35 RVG → Hilfeleistung in Steuersachen
Bestimmt die Vergütung für Hilfeleistungen in Steuersachen.

§ 36 RVG → Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht
Regelt die Vergütung in schiedsrichterlichen Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht.

Abschnitt 6: Gerichtliche Verfahren

Der sechste Abschnitt legt die Vergütung für gerichtliche Verfahren fest, einschließlich Verfahren vor Verfassungsgerichten und dem Europäischen Gerichtshof.

§ 37 RVG → Verfahren vor den Verfassungsgerichten
Regelt die Vergütung in Verfahren vor Verfassungsgerichten.

§ 38 RVG → Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Bestimmt die Vergütung in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

§ 38a RVG → Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Regelt die Vergütung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

§ 39 RVG → Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt
Bestimmt die Vergütung für von Amts wegen beigeordnete Rechtsanwälte.

§ 40 RVG → Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
Regelt die Vergütung für als gemeinsamer Vertreter bestellte Rechtsanwälte.

§ 41 RVG → Besonderer Vertreter
Bestimmt die Vergütung für besondere Vertreter.

§ 41a RVG → Vertreter des Musterklägers
Regelt die Vergütung für Vertreter des Musterklägers.

Abschnitt 7: Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren

Der siebte Abschnitt behandelt die Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen sowie in bestimmten anderen Verfahren.

§ 42 RVG → Feststellung einer Pauschgebühr
Regelt die Feststellung einer Pauschgebühr in bestimmten Verfahren.

§ 43 RVG → Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
Bestimmt die Bedingungen für die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs.

Abschnitt 8: Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe

Der achte Abschnitt behandelt die Vergütung für beigeordnete oder bestellte Rechtsanwälte sowie die Beratungshilfe.

§ 44 RVG → Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
Regelt den Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe.

§ 45 RVG → Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
Bestimmt den Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts.

§ 46 RVG → Auslagen und Aufwendungen
Regelt die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen.

§ 47 RVG → Vorschuss
Erlaubt die Forderung eines Vorschusses bei Anspruch gegen die Staatskasse.

§ 48 RVG → Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
Bestimmt den Umfang des Anspruchs und der Beiordnung.

§ 49 RVG → Wertgebühren aus der Staatskasse
Regelt die Vergütung von Wertgebühren aus der Staatskasse.

§ 50 RVG → Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
Bestimmt die weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe.

§ 51 RVG → Festsetzung einer Pauschgebühr
Regelt die Festsetzung einer Pauschgebühr in bestimmten Verfahren.

§ 52 RVG → Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
Bestimmt den Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen.

§ 53 RVG → Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
Regelt den Anspruch gegen den Auftraggeber und den Anspruch des Beistands gegen den Verurteilten.

§ 53a RVG → Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
Bestimmt den Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung.

§ 54 RVG → Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
Regelt die Folgen des Verschuldens eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts.

§ 55 RVG → Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
Bestimmt die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse.

§ 56 RVG → Erinnerung und Beschwerde
Regelt das Verfahren bei Erinnerung und Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung.

§ 57 RVG → Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
Bestimmt den Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde.

§ 58 RVG → Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
Regelt die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen auf die Vergütung.

§ 59 RVG → Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
Bestimmt den Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse.

§ 59a RVG → Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
Regelt die Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden.

Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften

Der neunte Abschnitt enthält Übergangs- und Schlussvorschriften, die die Anwendung des Gesetzes bei Änderungen regeln.

§ 59b RVG → Bekanntmachung von Neufassungen
Erlaubt die Bekanntmachung von Neufassungen des Gesetzes.

§ 60 RVG → Übergangsvorschrift
Regelt die Anwendung des bisherigen Rechts bei Gesetzesänderungen.

§ 61 RVG → Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Bestimmt die Anwendung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bei Inkrafttreten des RVG.

§ 62 RVG → Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
Regelt die Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes auf die Rechtsanwaltsvergütung.

2300 RVG VV → Geschäftsgebühr
3104 RVG VV → Terminsgebühr

§ 34 Abs. 1 RVG → Aussergerichtliche Beratung

Erstberatung

Erstberatung ist eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.1)

siehe auch

GKG → Gerichtskostengesetz

1)
BGH, I ZR 137/05, Entscheidung vom 03.05.2007; m.V.a. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Raab, RVG, 17. Aufl., § 34 Rdn. 39, 52; Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., „Rat“, S. 791