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§ 18 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) definiert besondere Angelegenheiten, die spezielle Gebührenregelungen erfordern.
§ 18 (1) RVG → Definition besonderer Angelegenheiten
Listet die besonderen Angelegenheiten auf, die spezielle Gebührenregelungen erfordern.
§ 18 (2) RVG → Anwendung auf Arrest und Vollstreckung
Erweitert die Anwendung der besonderen Angelegenheiten auf die Vollziehung eines Arrestes und die Vollstreckung nach bestimmten Vorschriften.
RVG, Abschnitt 3 → Angelegenheit
Definiert, was als dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten gilt, und regelt die Gebührenberechnung in diesen Fällen.
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