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→ Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
Die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung nach Nr. 2300 RVG VV entsteht, wenn der Auftrag darauf gerichtet ist, dass der Rechtsanwalt nach außen tätig wird.1)
§ 34 Abs. 1 RVG → außergerichtliche Beratung
Die Schwellengebühr von 1,3 ist die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle.2)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über den 1,3-fachen Regelsatz hinaus nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig und damit überduchschnittlich war.3)
Die zweifache Gebühr rechtfertig sich z.B. aus Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Verletzungszeitraum, der Vielzahl von Verletzungshandlungen und dem Fehlen gefestigter Lizenzsätze.4)
Nach der Toleranzrechtsprechung ist die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20% zwar nicht unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Diese Toleranzrechtsprechung ist aber nicht in dem Sinne anwendbar, dass für eine weder umfangreiche noch schwierige, mithin nur durchschnittliche Sache eine den 1,3-fachen Gebührensatz übersteigende Vergütung verlangt werden kann, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nach RVG VV Nr. 2300 vorlägen.5)
Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutzsachen können nicht allein wegen ihres Gegenstands pauschal als überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig bewertet werden. Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier, weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen ist noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige oder komplexe Prüfungen erforderlich sind.6)
Es gelten dagegen die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln, denen zufolge die Klägerin dartun muss, dass die geltend gemachte Forderung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in voller Höhe gerechtfertigt ist.7)
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