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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:rahmengebuehren

finanzcheck24.de

Rahmengebühren

§ 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) regelt die Bestimmung der Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt und die Anrechnung auf andere Rahmengebühren.

§ 14 (1) RVG → Bestimmung der Rahmengebühr
Ermöglicht dem Rechtsanwalt, die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen.

§ 14 (2) RVG → Anrechnung auf andere Rahmengebühren
Regelt die Bestimmung der Gebühr, auf die eine andere Rahmengebühr angerechnet wird.

§ 14 (3) RVG → Gutachten der Rechtsanwaltskammer
Bestimmt, dass im Rechtsstreit ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Höhe der Gebühr einzuholen ist.

siehe auch

RVG, Abschnitt 2 → Gebührenvorschriften
Regelt die Bestimmungen zur Berechnung der Gebühren, einschließlich der Wert- und Rahmengebühren, und die Anrechnung von Gebühren.

rechtsanwaltsverguetungsgesetz/rahmengebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/13 10:58 von mfreund