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§ 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erlaubt in bestimmten Fällen die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung.
§ 4 (1) RVG → Niedrigere Vergütung in außergerichtlichen Angelegenheiten
Erlaubt die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung in außergerichtlichen Angelegenheiten unter bestimmten Bedingungen.
§ 4 (2) RVG → Niedrigere Vergütung bei Inkassodienstleistungen
Erlaubt die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung oder den Verzicht auf Vergütung bei Inkassodienstleistungen in bestimmten Verfahren.
RVG, Abschnitt 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die grundlegenden Bestimmungen zur Berechnung und Festsetzung der Vergütung von Rechtsanwälten, einschließlich der Geltung und Berechnung der Gebühren.
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