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§ 32 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) regelt die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren und deren Bedeutung für die Gebühren des Rechtsanwalts.
§ 32 (1) RVG → Gebühren des Rechtsanwalts
Bestimmt, dass die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist.
§ 32 (2) RVG → Gebührenrechte des Rechtsanwalts
Erlaubt dem Rechtsanwalt, die Festsetzung des Werts aus eigenem Recht zu beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einzulegen.
RVG, Abschnitt 4 → Gegenstandswert
Regelt die Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswerts, der für die Gebührenberechnung maßgeblich ist.
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