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§ 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) regelt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt.
§ 33 (1) RVG → Selbstständige Festsetzung des Werts
Ermöglicht die selbstständige Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch das Gericht des Rechtszugs.
§ 33 (2) RVG → Zulässigkeit des Antrags
Bestimmt die Zulässigkeit des Antrags auf Wertfestsetzung und die Antragsberechtigten.
§ 33 (3) RVG → Beschwerde gegen den Beschluss
Regelt die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Beschluss zur Wertfestsetzung.
§ 33 (4) RVG → Abhilfe und Vorlage an das Beschwerdegericht
Beschreibt das Verfahren zur Abhilfe und die Vorlage an das Beschwerdegericht.
§ 33 (5) RVG → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Ermöglicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis.
§ 33 (6) RVG → Weitere Beschwerde
Regelt die Zulässigkeit und die Entscheidung über die weitere Beschwerde.
§ 33 (7) RVG → Einreichung von Anträgen und Erklärungen
Erlaubt die schriftliche Einreichung von Anträgen und Erklärungen ohne Bevollmächtigten.
§ 33 (8) RVG → Entscheidung durch Einzelrichter
Bestimmt die Entscheidung über den Antrag durch einen Einzelrichter.
§ 33 (9) RVG → Gebührenfreiheit des Verfahrens
Legt fest, dass das Verfahren über den Antrag gebührenfrei ist.
Grundsätzlich bestimmt sich in gerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Anwalts nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG → Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren).1)
Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist diese Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gegenstand der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist. Nur wenn der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit übereinstimmt, kann eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG [→ Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren] verlangt werden.2)
RVG, Abschnitt 4 → Gegenstandswert
Regelt die Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswerts, der für die Gebührenberechnung maßgeblich ist.
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