Recht am eigenen Bild

§ 22 S. 1 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

§ 22 S. 2 KunstUrhG → Einwilligung des Abgebildeten
§ 22 S. 3 KunstUrhG → Dauer des Bildnisschutzes
§ 22 S. 4 KunstUrhG → Angehörige im Sinne des Bildnisschutzes

§ 23 KunstUrhG → Abbildungsfreiheit

§ 201a StgB → Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

Bildnis
Bildberichterstattung
Einwilligung des Abgebildeten
Bilder von Minderjährigen
Nutzung eines Bildnisses für Werbezwecke
Entschädigungsanspruch nach einer Persönlichkeitsverletzung
Nutzung eines Bildnisses für Werbezwecke
Clickbaiting
Darstellung einer Person durch eine andere Person

Das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG zielt als spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darauf ab, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden.1)

Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KUG).2)

Fehlt eine solche Einwilligung, ist die Verbreitung und Schaustellung eines Bildnisses nur zulässig, wenn sie einem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG [→ Fälle der Abbildungsfreiheit] positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG nicht verletzt werden. Zu den Ausnahmen gehören Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG).3)

Die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist.4)

Allerdings ist das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorbehaltlos gewährleistet und findet seine Grenzen nach Art. 2 Abs. 1 GG in den Rechten anderer, zu denen auch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG gehören.5)

Damit erfordert die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, stets die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person.6)

Kommt es mithin für eine Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, so kann - falls die beanstandete Abbildung im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist - bei der Beurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben.7)

Den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt nicht grundsätzlich der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit zu.8)

Neben den Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) bietet § 201a StgB [→ Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen] weiteren Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs gegen die unbefugte Aufnahme und Übertragung von Bildern. Dieser Paragraph bestraft spezifisch die Herstellung und Verbreitung von Aufnahmen, die ohne Einwilligung der abgebildeten Personen erfolgen, und ergänzt damit die Schutzmechanismen des KunstUrhG im Bereich der Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte.

siehe auch

KunstUrhG → Kunsturhebergesetz

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Informationsinteresse der Öffentlichkeit
Berechtigte Interessen des Abgebildeten
Pressefreiheit
Namensrecht

§ 201a StgB → Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

1)
BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner; m.V.a. BGH, GRUR 2021, 1222 Rn. 21 mwN
2) , 3)
BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner
4)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.5.2014, 6 U 55/13; m.V.a. BGH, GRUR 2011, 261, -Party- mwN.
5)
OLG , Urteil v. 09.02.2010, I-20 U 151/09; m.V.a. Wenzel, a.a.O. Kapitel 7 Rdnr. 6
6)
OLG , Urteil v. 09.02.2010, I-20 U 151/09; m.V.a. BGH WRP 2010, 104-107; BGH, DSB 2004 Nr. 11, 17; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1025
7)
BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06; m.w.N.
8)
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07 - Der strauchelnde Liebling; m.V.a. BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 Tz. 14 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel