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privatrecht:informationsinteresse_der_oeffentlichkeit

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Informationsinteresse der Öffentlichkeit (§ 23 Abs. 1 KUG)

§ 23 (1) KunstUrhG

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Nach § 22 KUG [→ Recht Am eigenen Bild] dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).1)

Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs den abkürzenden Begriff der „Person der Zeitgeschichte“ entwickelt.

Mit der Ausnahmebestimmung des § 23 I Nr. 1 KUG hat der Gesetzgeber dem Bedürfnis der Allgemeinheit nach einer sachgerechten bildmäßigen Information Rechnung getragen. Die Presse und andere Publizierende sollen die Möglichkeit haben, die Allgemeinheit über bedeutsame Ereignisse und Persönlichkeiten bildmäßig zu unterrichten, ohne dass es einer Einwilligung bedarf.2)

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Das Informationsinteresse besteht nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden.3)

Die Ausnahme gilt jedenfalls nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).4)

Werbliche Bild-Veröffentlichungen

An rein werblichen Bild-Veröffentlichungen ist indes ein solches schutzwürdiges informationsinteresse nicht anzuerkennen, denn derartige Veröffentlichungen dienen allein den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung Werbung treibenden Unternehmen, so dass eine Rechtfertigung mit dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit nicht in Betracht kommt.5)

Ob ein Bild zur Werbung eingesetzt wird, ist aus der Sicht des Durchschnittslesers zu beurteilen.6)

Allerdings liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn in der Annonce eine erkennbare Bezugnahme auf eine redaktionelle Berichterstattung fehlt.7)

Gegenüber dem Grundrecht der Pressefreiheit würde das Persönlichkeitsrecht überwiegen, wenn die in Rede stehende Werbung den Eindruck erwecken würde, dass die abgebildete Person sich mit dem abgebildeten Produkt identifiziere, er mit diesem jedoch inhaltlich nichts gemein hätte.8)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06
2)
LG Hamhurg, Urt. v. 27. 10. 2006 - 324 O 381/06
3)
BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06; auch BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06
4)
vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06
5)
LG Hamhurg, Urt. v. 27. 10. 2006 - 324 O 381/06; m.V.a. BGHZ 20, 345 [349 f.] = GRUR 1956, 427 = NJW 1956, 1.554 - Paul Dahlke
6)
LG Hamhurg, Urt. v. 27. 10. 2006 - 324 O 381/06; m.V.a. vgl. BGH, NJW-RR 1995, 789
7)
in diesem Sinne LG Hamhurg, Urt. v. 27. 10. 2006 - 324 O 381/06
8)
vgl. LG Hamhurg, Urt. v. 27. 10. 2006 - 324 O 381/06; auch BGH, GRUR 2002, 690 = NJW 2002, 2317 [2319] - Marlene Dietrich
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