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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Der § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor Verletzungen durch unbefugte Bildaufnahmen. § 201a korrespondiert eng mit dem „Recht am eigenen Bild“, welches im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) verankert ist [§ 22 S. 1 KunstUrhG → Recht am eigenen Bild] und Individuen davor schützt, ohne ihre Zustimmung fotografisch erfasst oder abgebildet zu werden. Das Recht am eigenen Bild schützt die Privatsphäre und stellt sicher, dass die Persönlichkeitsrechte von Individuen respektiert werden, indem es unautorisierte Aufnahmen und deren Verbreitung unter Strafe stellt
§ 201a StgB stellt folgende Sachverhalte unter Strafe:
Strafbar ist das unbefugte Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen, die sich auf Personen beziehen, die sich in privaten, gegen Einblick geschützten Räumen befinden, sowie Aufnahmen, die die Hilflosigkeit oder in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person darstellen. Zudem wird das Zugänglichmachen solcher Aufnahmen für Dritte bestraft, wenn dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt wird. Zugänglichmachen von Bildaufnahmen:
Das unbefugte Zugänglichmachen von Bildaufnahmen, die das Ansehen der abgebildeten Person erheblich schaden können, ist ebenfalls strafbar. Dies gilt auch für Aufnahmen von Verstorbenen unter denselben Bedingungen. Bildaufnahmen von Minderjährigen:
Es wird bestraft, wer Bildaufnahmen, die die Nacktheit von Personen unter 18 Jahren zeigen, herstellt, anbietet oder erwirbt, wenn dies gegen Entgelt geschieht. Ausnahmen:
Die Strafbarkeit gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen, wie Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre oder Berichterstattung erfolgen.
Es ist möglich, die verwendeten Bildträger sowie Aufnahmegeräte oder andere technische Mittel einzuziehen.
Die Strafen für diese Vergehen reichen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
§ 22 S. 1 KunstUrhG → Recht am eigenen Bild
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