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privatrecht:einwilligung_des_abgebildeten

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Einwilligung des Abgebildeten

§ 22 S. 2 KunstUrhG

Die Einwilligung [§ 22 S. 1 KunstUrhG → Recht am eigenen Bild] gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Bildnisse dürfen nach § 22 S. 1 KunstUrhG nur mit Einwilligung [§ 22 S. 1 KunstUrhG → Recht am eigenen Bild] des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

siehe auch

§ 22 KunstUrhG → Recht am eigenen Bild

privatrecht/einwilligung_des_abgebildeten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1