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Die Einwilligung [§ 22 S. 1 KunstUrhG → Recht am eigenen Bild] gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Bildnisse dürfen nach § 22 S. 1 KunstUrhG nur mit Einwilligung [§ 22 S. 1 KunstUrhG → Recht am eigenen Bild] des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
§ 22 KunstUrhG → Recht am eigenen Bild
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