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Angehörige im Sinne dieses Gesetzes [→ Kunsturhebergesetz] sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 22 S. 1 und 2 KunstUrhG → Recht am eigenen Bild
§ 22 KunstUrhG → Recht am eigenen Bild
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