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Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG oder auch KUG)
Das Kunsturheberrechtsgesetz wurde zum 1. Januar 1966 größtenteils aufgehoben. In Kraft ist der Teil, der den Schutz von Bildnissen [→ Recht am eigenen Bild] betrifft.
§ 22 KunstUrhG → Recht am eigenen Bild
§ 23 KunstUrhG → Abbildungsfreiheit
§ 24 KunstUrhG → kunsturhebergesetz
§ 33 KunstUrhG → kunsturhebergesetz
§ 37 KunstUrhG → kunsturhebergesetz
§ 38 KunstUrhG → kunsturhebergesetz
§ 42 KunstUrhG → kunsturhebergesetz
§ 44 KunstUrhG → kunsturhebergesetz
§ 48 KunstUrhG → kunsturhebergesetz
§ 50 KunstUrhG → kunsturhebergesetz
→ Bildnis einer dargestellten Person
→ Verhältnis zwischen Kunsturhebergesetz und Datenschutzgrundverordnung
Das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG zielt als spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darauf ab, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden.1)
Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KUG).2)
Fehlt eine solche Einwilligung, ist die Verbreitung und Schaustellung eines Bildnisses nur zulässig, wenn sie einem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG [→ Fälle der Abbildungsfreiheit] positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG nicht verletzt werden. Zu den Ausnahmen gehören Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG).3)
Das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG steht sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang.4)
Eine am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DSGVO [→ Datenschutzgrundverordnung] vorzunehmende Interessenabwägung muss zum gleichen Ergebnis führen wie eine solche am Maßstab der §§ 22, 23 KUG [→ Recht am eigenen Bild].5) (→ Verhältnis zwischen Kunsturhebergesetz und Datenschutzgrundverordnung)
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