Regel 11.13 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert die besonderen Anforderungen für Zeichnungen in internationalen Anmeldungen.
Regel 11.13 (a) PCT → Ausführung der Zeichnungen
Beschreibt die Anforderungen an die Ausführung der Zeichnungen.
Regel 11.13 (b) PCT → Kennzeichnung von Querschnitten
Regelt die Kennzeichnung von Querschnitten in Zeichnungen.
Regel 11.13 (c) PCT → Maßstab und Klarheit der Zeichnungen
Definiert die Anforderungen an den Maßstab und die Klarheit der Zeichnungen.
Regel 11.13 (d) PCT → Darstellung des Maßstabs
Beschreibt die Darstellung des Maßstabs in Zeichnungen.
Regel 11.13 (e) PCT → Zahlen, Buchstaben und Bezugslinien
Regelt die Verwendung von Zahlen, Buchstaben und Bezugslinien in Zeichnungen.
Regel 11.13 (f) PCT → Linienführung in Zeichnungen
Beschreibt die Anforderungen an die Linienführung in Zeichnungen.
Regel 11.13 (g) PCT → Verhältnis der Abbildungsteile
Definiert das Verhältnis der Abbildungsteile zueinander.
Regel 11.13 (h) PCT → Größe von Ziffern und Buchstaben
Legt die Mindestgröße von Ziffern und Buchstaben in Zeichnungen fest.
Regel 11.13 (i) PCT → Anordnung von Abbildungen
Regelt die Anordnung von Abbildungen auf Zeichnungsblättern.
Regel 11.13 (j) PCT → Format der Abbildungen
Beschreibt das Format der Abbildungen auf Zeichnungsblättern.
Regel 11.13 (k) PCT → Numerierung der Abbildungen
Regelt die Numerierung der Abbildungen in Zeichnungen.
Regel 11.13 (l) PCT → Bezugszeichen in Zeichnungen
Beschreibt die Verwendung von Bezugszeichen in Zeichnungen.
Regel 11.13 (m) PCT → Einheitlichkeit der Bezugszeichen
Erfordert die einheitliche Verwendung von Bezugszeichen in der gesamten Anmeldung.
Regel 11.13 (n) PCT → Zusammenstellung der Bezugszeichen
Empfiehlt die Erstellung einer Zusammenstellung der Bezugszeichen.
Regel 11 PCT → Bestimmungen über die äußere Form der internationalen Anmeldung
Legt die Anforderungen an die äußere Form der internationalen Anmeldung fest.