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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:groesse_von_ziffern_und_buchstaben

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Größe von Ziffern und Buchstaben

Regel 11.13 (h) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt die Mindestgröße von Ziffern und Buchstaben in Zeichnungen fest.

Regel 11.13 (h) PCT

Die Größe der Ziffern und Buchstaben darf 3,2 mm nicht unterschreiten. Für die Beschriftung der Zeichnungen ist lateinische Schrift zu verwenden und, wo üblich, die griechische Schrift.

siehe auch

Regel 11.13 PCT → Besondere Bestimmungen für Zeichnungen
Definiert die besonderen Anforderungen für Zeichnungen in internationalen Anmeldungen.

pct/groesse_von_ziffern_und_buchstaben.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/04 07:22 von mfreund