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Regel 11.13 (g) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert das Verhältnis der Abbildungsteile zueinander.
Jeder Teil der Abbildung hat im richtigen Verhältnis zu jedem anderen Teil der Abbildung zu stehen, sofern nicht die Verwendung eines anderen Verhältnisses für die Übersichtlichkeit der Abbildung unerläßlich ist.
Regel 11.13 PCT → Besondere Bestimmungen für Zeichnungen
Definiert die besonderen Anforderungen für Zeichnungen in internationalen Anmeldungen.
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