Bezüglich der Zulässigkeit eines Einspruchs sind die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen. Insbesondere muß der Einspruch als ordnungsgemäße Verfahrenshandlung
beinhalten.
Der Einspruch ist schriftlich zu erklären 1)
Grundsätzlich muß sich der Einspruch gegen ein bestehendes Patent richten, dessen Veröffentlichung der Erteilung bereits erfolgt ist.
Einspruch ist nicht möglich gegen eine Patentanmeldung, gegen ein Schutzzertifikat (vgl. Art. 18 II ArzneimittelVO und PflanzenschutzmittelVO), gegen ein Geheimpatent.
Zudem muß der Einspruch innerhalb der vorgesehenen Einspruchsfrist von 3 Monaten erklärt werden, innerhalb der auch die Einspruchsgebühr bezahlt werden muß.
Verfrühte Einspruchsschriftsätze gelten als Eingabe eines Dritten.
Die Einspruchserklärung ist an das DPMA zu richten und wird mit Zugang wirksam. Am BPatG eingehende Einspruche gelten nicht als wirksam zugegangen. Das BPatG leitet Einspruchserklärungen aber an das Amt weiter. Die Einspruchserklärung muß am Amt jedenfalls fristgerecht eigehen.
Im Einspruchsverfahren entscheidet grundsätzlich die Patentabteilung (§ 61 I S.1 PatG).
Um Kapazitätsmangel der Patentabteilungen abzubauen war zeitweise das Einspruchsverfahrens vor der Patentabteilung suspendiert. Übergangsweise entschieden aufgrund Übergangsregelungen (die zur Entlastung der Patentabteilungen eingerichtet wurden) bis 2006 die technischen Senate des Bundespatentgerichts in den Einspruchsverfahren.
→ Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht
Der Technische Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts ist für (erstinstanzliche) Entscheidungen in Einspruchsverfahren gemäß § 147 Abs. 3 PatG nicht mehr zuständig, seitdem diese Übergangsvorschriften mit Wirkung vom 1. Juli 2006 aufgehoben worden sind.2)
§ 59 (1) S. 1 → Einspruchsbefugnis
Der Einspruch muß ausreichend substanziiert sein. Für die Zulässigkeit des Einspruchs kommt es aber nicht auf die Begründetheit des Einspruchsvorbringens an.
Ein unzulässiger Einspruch wird verworfen.
Die Streitfrage, ob bei unzulässigem Einspruch dieser zu verwerfen ist (BPatGE 26, 143) oder das Patent aufrecht zu erhalten ist (BPatG, GRUR 2004, 357, 359 - Streulichtmessung), ist nunmehr durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBI Teil I 2006, 1318) durch die Neufassung des § 67 Abs. 1 PatG entschieden.3)
Der „Zuständigkeitsstreit“ wurde durch den Gesetzgeber dadurch beendet, dass im Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes in § 67 Abs. 1 Nr. 2b PatG explizit angegeben ist, dass der technische Beschwerdesenat zuständig ist, wenn der Einspruch als unzulässig verworfen wurde.
Sind alle Einsprüche unzulässig, so findet kein Einspruchsverfahren von Amts wegen statt.4)
Für den Widerruf eines ex nunc erloschenen Patents (z.B. durch Verzicht auf das Patent) ist ein Rechtsschutzinteresse seitens des Einsprechenden erforderlich.
Hat der Patentinhaber nicht nur auf sein Patent verzichtet, sondern darüber hinaus erklärt, er werde aus dem Patent keine Ansprüche für die Vergangenheit gegen den Einsprechenden geltend machen, so ist der Einsprechende keinerlei Ansprüchen aus dem Patent mehr ausgesetzt, und das Verfahren in der Hauptsache ist erledigt.
Ein Rechtsschutzinteresse ist aber z.B. bereits dadurch begründet, dass der Patentinhaber in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er könne eine Verzichtserklärung betreffend Ansprüche gegen die Einsprechenden nicht abgeben. Schon aufgrund dieser Äußerung des Patentinhabers besteht für den Einsprechenden die Besorgnis, möglichen Ansprüchen seitens des Patentinhabers ausgesetzt zu sein.5)
Die Auffassung, das Rechtsschutzinteresse müsse anhand eines konkreten Gegenstandes nachgewiesen werden, findet weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung eine entsprechende Stütze und vermag bereits von daher keine Zweifel an dem Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden zu begründen. Auch der Umstand, dass der Einsprechende sein Rechtsschutzinteresse erst in der mündlichen Verhandlung dargetan hat, vermag die Zulässigkeit des eingelegten Einspruchs nicht zu berühren, da die Geltendmachung eines Rechtsschutzinteresses nicht zu den im § 59 PatG abschließend aufgezählten Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch gehört.6)
Das Vorbringen, der Patentinhaber versuche durch Verzicht auf das Patent nach der Beschlussverkündung lediglich, eine vollständige Beschlussbegründung zu verhindern, ist in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet, ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse zu begründen.7)
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen.8)