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verfahrensrecht:schriftform

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Schriftform

Die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) erfordert grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift. Die Unterschrift muß handschriftlich erfolgen und den Text abschließen.

Schriftform wird im allgemeinen für sogenannte bestimmende Schriftsätze gefordert. Ein bestimmender Schriftsatz ist ein Schriftsatz, der bereits eine Parteierklärung enthält. Davon abzugrenzen sind die lediglich vorbereitenden Schriftsätze, deren Inhalt nicht als Parteierklärung aufzufassen ist.

Die vom Gesetz vorgeschriebene Schriftform kann durch die elektronische Form (§§ 126a, 126b BGB ) ersetzt werden.

Die eigenhändige Unterschrift ist nicht notwendig bei Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder Computerfax. Zwingend erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift aber bei Einreichung als Schriftstück.

Im Patentrecht wird die Erleichterung allerdings nur teilweise anerkannt. So soll es z.B. beim Verzicht auf ein Patent bei dem strengen Unterschriftserfordernis bleiben1).

Trägt ein maschinengeschriebenes „Widerspruchsschreiben“, das als Beschwerde gedeutet werden kann, keine Unterschrift, sondern endet lediglich mit „Der Geschäftsführer“, und befindet sich auch auf anderen innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Schreiben keine Unterschrift seitens der Beschwerdeführerin, fehlt es an der für die Beschwerdeeinlegung erforderlichen Schriftform.2)

Telefax und Computerfax

Grundsätzlich wird bei Telefax die eigenhändige Unterschrift verzichtet (BGH GRUR 81,410 - Telekopie). Das Telefax muß aber unterschrieben sein oder wenigsten einen Vermerk enthalten, daß aufgrund der gewählten Übertragungsart eine Unterzeichnung nicht stattfinden kann 3). Da technisch nicht unterschieden werden kann zwischen einer Originalunterschrift und einer eingescannten Unterschrift erfüllt auch ein Fax, das mit eingescannter Unterschrift unterzeichnet wurde, die Anforderungen an die Schriftform.

Nur ausnahmsweise ist auch eine Telefax ohne Unterschrift akzeptiert worden: BGH Mitt. 03, 571 - Computerfax4)

Auch für eine eidesstattliche Versicherung genügt die Vorlage eines Telefax.5)

Telegramm

Auch ein Telegramm (das keine Unterschrift trägt) reicht für fristwahrende Schriftsätze aus; Bestätigungsschreiben nicht erforderlich laut Busse;

Übermittlungsfehler

Sind bei rechtzeitiger Einreichung eines Einspruchschriftsatzes per Telefax Übermittlungsfehler aufgetreten, so dass zwar die Mehrzahl der empfangenen Seiten ordnungsgemäß ausgedruckt, der entsprechende Schriftsatz im Original aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen ist, stellt sich die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs. Weisen einzelne Seiten Verstümmelungen oder Verzerrungen auf, sind aber jedenfalls auf der ersten Seite das Firmenzeichen der Einsprechenden erkennbar und auf einer Seite sowie beim Abbuchungsauftrag Angaben wie Name der Einsprechenden, Nummer des angegriffenen Patents wie auch die Unterschriften vollständig vorhanden und deutlich lesbar, ist ferner vom Gerät des Deutschen Patent- und Markenamts der Empfang einiger Seiten bestätigt und liegen schließlich keine Anhaltspunkte vor, dass eine Störung der Übermittlung in der Sphäre des Absenders liegen könnte, so hat der 14. Senat festgestellt6), dass die Ursache für die mangelhafte Übermittlung in der Sphäre des Deutschen Patent- und Markenamts gelegen haben muss und der Einspruch daher form- und fristgerecht eingegangen ist.

1)
Schulte, § 34 Rn. 271; Busse § 34 Rn. 60
2)
BPatG, Beschl. v. 04.06.2003, 7 W (pat) 17/03.
3)
OLG Braunschweig 1 U 42/03 - Urteil vom 26.2.2004 - Computerfax - Leitsatz: „Wird eine Berufung mittels Computerfax begründet, ist die Begründung ohne eine eingescannte Unterschrift des Rechtsanwalts oder zumindest einen Vermerk, dass eine Unterzeichnung wegen der gewählten Übertragungsform nicht erfolgen könne, unwirksam.“
4)
BGH, Beschl. vom 28. August 2003 — I ZB 1/03 - Computerfax: „Eine per Computerfax im Markenbeschwerdeverfahren ohne Unterschrift eingelegte Beschwerde genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit, wenn sich aus dem Inhalt des Schriftstücks mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß die Beschwerde mit Wissen und Wollen des Verfassers gefertigt und der zuständigen Behörde zugeleitet worden ist.“
5)
BPatG Beschl. v. 23.3.2004, 24 W (pat) 103/02
6)
BPatG Jahresbericht 2003, m.V.a. BPatG, Beschl. v. 12.08.2003, 14 W (pat) 316/02
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