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→ Wirksamkeit der Klageerhebung
→ Parteifähigkeit
→ Prozessvoraussetzung der ordnungsgemässen gesetzlichen Vertretung
Das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen (auch Sachurteilsvoraussetzungen bzw. Verfahrensvoraussetzungen) ist Voraussetzung dafür, daß überhaupt ein Sachurteil ergehen kann.
Fehlt eine Prozeßvoraussetzung, so kommt es zur Abweisung, d.h. das Rechtsbegehren wird als unzulässig verworfen. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO) und unterliegen nicht dem Strengbeweis, sondern dem Freibeweis.
Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen und hierbei sind auch Änderungen zu berücksichtigen, die erst in der Berufungsinstanz eingetreten sind.1)
Die Begründetheit eines Rechtsmittels und die Zulässigkeit seiner sachlichen Prüfung müssen getrennt beurteilt werden.2)
Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Eine Rüge ist im Zivilprozeß nur bei der Zuständigkeit, bei der Einrede der fehlenden Ausländersicherheit und bei der Einrede der Schiedgerichtsabrede erforderlich.
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