Voraussetzungen für die Patenterteilung

§ 49 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents beschließt.

§ 49 (1) PatG

Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34 [→ Patentanmeldung], 37 [→ Erfinderbenennung] und 38 [→ Änderungen der Anmeldung], sind nach § 45 Abs. 1 [→ Formalprüfung] gerügte Mängel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig [→ Patentfähigkeit], so beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents.

Ein Patent darf grundsätzlich nur so erteilt werden, wie es beantragt ist [→ Antragsgrundsatz]. Jede Änderung der Unterlagen, die nicht nur in geringfügigen redaktionellen Korrekturen besteht, wie etwa der Berichtigung von Schreibfehlern oder offensichtlichen grammatikalischen oder sprachlichen Unrichtigkeiten, setzt das schriftlich erklärte Einverständnis des Anmelders voraus.1)

Insbesondere ist die Patentabteilung nicht befugt, Haupt- und Hilfsantrag (Eventualanspruchshäufung, § 260 ZPO) willkürlich und ohne Grund getrennt zu behandeln und zu bescheiden, indem sie über den Hauptantrag durch einen (Zurückweisungs-) Beschluss und über den Hilfsantrag durch einen weiteren Beschluss ( Erteilungsbeschluss ) entscheidet.2)

Gibt die Patentabteilung einem Hilfsantrag statt, so muss sie gleichzeitig und dann im (einheitlichen) Tenor den Hauptantrag abweisen.3)

Allein der Anmelder kann entsprechend § 260 ZPO frei bestimmen, ob er die Ansprüche in demselben Verfahren oder in getrennten geltend macht und in welchem Verhältnis die Ansprüche zueinander stehen sollen.4)

Der Erteilungsbeschluss gemäß § 49 Abs. 1 PatG muss im Tenor grundsätzlich die genaue Bezeichnung der Unterlagen enthalten, die der Erteilung zugrunde liegen, damit der Inhalt des Patents eindeutig bestimmbar ist und der Anmelder feststellen kann, ob seinem Antrag entsprochen worden ist.5)

siehe auch

§ 49 PatG → Erteilung des Patents
Beschreibt die Voraussetzungen und den Prozess der Erteilung eines Patents durch das Deutsche Patent- und Markenamt.

1)
BPatG, Beschl. v. 13. September 2022 - 1 W (pat) 31/22; m.V.a. Schulte/RudloffSchäffer, PatG, 11. Aufl., § 49 Rn. 11, m. w. N.
2) , 4)
BPatG, Beschl. v. 18. Juli 2006 - 14 W (pat) 42/04
3)
BPatG, Beschl. v. 18. Juli 2006; m.V.a. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 20, 21; Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl.,.§ 260 Rn. 18
5)
BPatG, Beschl. v. 29. Oktober 2013 - 20 W (pat) 69/13; m.V.a. BPatG BlPMZ 1976, 22; Schulte/Rudloff-Schäffer, Patentgesetz, 8. Aufl., § 49 Rn. 25