Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
§ 1 (1) PatG → Patentfähigkeit
§ 1 (2) PatG → Biotechnologische Erfindungen
§ 1 (3-4) PatG → Patentierungsausschluss
§ 1 (3) Nr. 3 PatG → Programme für Datenverarbeitungsanlagen
§ 1 (3) Nr. 3 PatG → Geschäftsmethoden
→ Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln
→ Technizität einer computerimplementierten Erfindung
→ Technischer Beitrag
→ Erfindung
→ Softwarepatente
→ Computerimplementierte Erfindungen
→ Rote Taube
Grundsätzlich werden Patente nur auf technische Erfindungen [→ Erfindung] erteilt, d.h. auf Erfindungen, die ein technisches Problem lösen und damit einen technischen Beitrag zum Stand der Technik liefern.1)
Nach der Rechtsprechung des Senats und der Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts dürfen bei der Prüfung, ob der Gegenstand einer Anmeldung auf erfinderischer Tätigkeit beruht, nur diejenigen Anweisungen berücksichtigt werden, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.2)
Nicht berücksichtigungsfähig sind deshalb Anweisungen, die ausschließlich Aspekte betreffen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 PatG von der Patentierung ausgenommen sind, zum Beispiel die Auswahl oder Verarbeitung von Daten.3), wirtschaftliche oder geschäftliche Tätigkeiten4) oder ästhetische Merkmale5).6)
Eine Liste von Gegenständen, die als nicht technisch keine Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes darstellen und deswegen von der Patentierung ausgeschlossen sind, ist in § 1 (3) PatG [→ Patentierungsausschluß] gegeben.
Technisches Handeln besteht im Arbeiten mit den Mitteln der Naturkräfte.7)
Gemäß eines vor vielen Jahren unternommenen Versuches des Bundesgerichtshofs (BGH) im Beschluss vom 27. März 1969 in der Sache X ZB 15/67 „Rote Taube“ [→ Rote Taube] eine Definition der Technizität zu finden ist technisch eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist.8)
Ein Problem ist nicht technischer Natur, wenn es nicht notwendigerweise den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges erfordert.9)
Der Technikbegriff des Patentrechts ist nicht statisch, das heißt er kann nicht ein für allemal als feststehend verstanden werden. Er ist vielmehr Modifikationen zugänglich, sofern die technologische Entwicklung und ein daran angepaßter effektiver Patentschutz dies erfordern.10)
Bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung ist zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG).11)
Im EPÜ wird der Begriff „Erfindung“ ebenso wenig definiert wie in nationalen Gesetzen, doch die vor vielen Jahren im Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. März 1969 in der Sache X ZB 15/67 „Rote Taube“ [→ Rote Taube] enthaltene Definition hat einen Standard gesetzt, der heute noch Gültigkeit besitzt und im Einklang mit dem Erfindungskonzept des EPÜ steht.12)
Die Patentfähigkeit eines Gegenstands hängt nicht davon ab, ob dieser einen technischen Fortschritt mit sich bringt. Zwar ist es auch nach dem Wegfall dieses nach früherem Recht geltenden Schutzerfordernisses nicht Sinn des Patentrechts, Lehren zu schützen, die technisch unsinnig sind13). Ein Gegenstand, der neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht, kann aber nicht allein deshalb als nicht patentfähig angesehen werden, weil er im Vergleich zum Stand der Technik keinen erkennbaren Vorteil bietet. Ein solcher Gegenstand ist vielmehr jedenfalls dann patentfähig, wenn mit ihm im Vergleich zum Stand der Technik ein anderer Weg aufgezeigt wird.14)
Ein Verfahren, dessen Gegenstand die Abarbeitung von Verfahrensschritten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung ist [→ Computerimplementierte Erfindung], genügt dem Technizitätserfordernis bereits dann, wenn es der Verarbeitung, Speicherung oder Übermittlung von Daten mittels eines technischen Gerätes dient.15)
Wegen des Patentierungsausschlusses für Computerprogramme [§ 1 (3) Nr. 3 PatG → Programme für Datenverarbeitungsanlagen] als solche können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig allerdings erst solche Anweisungen die Patentfähigkeit eines Verfahrens begründen, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben.16)
Ob ein konkretes technisches Problem durch eine Erfindung mit technischen Mitteln gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet. Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln. Die in der Patentschrift angegebene Aufgabe fungiert lediglich als Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems.17)
Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang nicht; sie sind nur dann von Bedeutung, wenn sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen.18)
Ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, ist nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich.19)
Entsprechendes gilt für Verfahren zur Wiedergabe von Informationen.20)
Programmmittel für Datenverarbeitungsanlagen, die aus eingegebenen Informationen nach logischen Regeln unter Benutzung von in Datenbanken gespeichertem Expertenwissen Schlüsse ziehen, sog. Systeme mit künstlicher Intelligenz oder Expertensysteme, unterliegen dem Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG.21)
Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufmachung im Blickpunkt steht, sondern die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise, die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Informationen durch den Menschen in bestimmter Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu gestalten, dienen der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln.22)
§ 1 (3), (4) PatG → Patentierungsausschluß
→ Softwarepatente
→ Technizität (EPÜ)