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§ 1 (1) PatG → Technizität
§ 1 (3) Nr. 3 PatG → Programme für Datenverarbeitungsanlagen
→ Softwarepatent
→ Technizität einer computerimplementierten Erfindung
→ Technischer Beitrag
→ Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln
→ TRIPS-Konformität des Patentierungsausschlusses für Programme für Datenverarbeitungsanlagen
→ Quellcodes
Computerimplementierte Erfindungen betreffen die Implementierung einer Erfindung durch das Ausführen von Software auf einem Computer. Für den Bereich der computerimplementierten Erfindungen wird häufig auch der Begriff der Softwarepatente benutzt.
Computerimplementierte Erfindungen sind vom Patentierungsauschluss von Programme für Datenverarbeitungsanlagen [§ 1 (3) Nr. 3 PatG → Programme für Datenverarbeitungsanlagen] betroffen.
Aufgrund des Patentierungsauschlusses von Programme für Datenverarbeitungsanlagen [§ 1 (3) Nr. 3 PatG → Programme für Datenverarbeitungsanlagen] muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln [→ technischer Beitrag] zum Gegenstand haben.1)
Eine Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem Computerprogramm realisiert wird, wird als computerimplementierte Erfindung bezeichnet.2)
§ 1 (3) Nr. 3 PatG → Programme für Datenverarbeitungsanlagen
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