Erfinder

Eine Erfindung ist das Ergebnis eines kreativen Prozesses [→ geistiges Eigentum], bei dem eine Person oder ein Team [→ Erfinder] eine Lösung für ein Problem entwickelt oder eine neue Möglichkeit entdeckt, etwas zu tun.

Das Recht auf das Patent (§ 6 S. 1 PatG ) hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Dies bedeutet, dass nur derjenige, der die Erfindung tatsächlich gemacht hat, oder eine Person, die das Recht vom Erfinder übertragen bekommen hat, Anspruch auf das Patent hat. Das Recht auf das Patent setzt ein Recht des Erfinders an seiner Erfindung voraus. Nur weil der Erfinder ein solches Recht hat und dieses mit der technischen Erkenntnis und deren Verlautbarung entsteht, kann dem Erfinder ein Recht auf ein Schutzrecht erwachsen. Bereits dieses Recht an der Erfindung schützt die Rechtsordnung, zwar nicht in gleicher Weise umfassend wie das Recht auf das Schutzrecht, aber gegen bestimmte, die Erfindung ausnutzende Handlungen Dritter.1)

Haben mehrere Personen gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu [§ 6 S. 2 PatG → Erfindergemeinschaft]. Die Rechte aus dem Patent werden von den Miterfindern in einer Patentgemeinschaft ausgeübt.

Haben mehrere Personen unabhängig voneinander dieselbe Erfindung gemacht, so steht das Recht auf das Patent demjenigen zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat [§ 6 S. 3 PatG → Prioritätsgrundsatz]

Der Anmelder muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmeldetag den oder die Erfinder benennen und versichern, dass keine weiteren Personen an der Erfindung beteiligt sind [§ 37 PatG → Erfinderbenennung]

Auf der Offenlegungsschrift, der Patentschrift sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents ist der Erfinder mit Namen und Ortsangabe zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist [§ 63 PatG → Erfindernennung]. Diese Nennung erfolgt auch im Patentregister. Die Nennung kann unterbleiben, wenn der Erfinder dies beantragt.

Entwicklungstätigkeit umfasst die Arbeit, die zur Weiterentwicklung und Verfeinerung einer Erfindung geleistet wird. Diese Tätigkeiten können Forschung, Design, Tests und Anpassungen umfassen, die notwendig sind, um die Erfindung zur Marktreife zu bringen.

Erprobungstätigkeit bezieht sich auf die Tests und Versuche, die durchgeführt werden, um die Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit einer Erfindung zu überprüfen. Diese Tätigkeiten sind entscheidend, um sicherzustellen, dass die Erfindung wie beabsichtigt funktioniert.

siehe auch

Erfindung
Das Ergebnis eines kreativen Prozesses, bei dem eine Person oder ein Team eine Lösung für ein Problem entwickelt oder eine neue Möglichkeit entdeckt, etwas zu tun.

1)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07 - Steuervorrichtung