Der Einspruch ist schriftlich zu erklären [→ Einspruchserkärung] und zu begründen [→ Einspruchsgründe].
§ 59 (1) S. 1 PatG → Einspruch, Einspruchsfrist,
Einspruchsbefugnis
§ 59 (1) S. 2 PatG → Einspruchserkärung, Einspruchsbegründung
§ 59 (1) S. 3 PatG → Einspruchsgründe
§ 59 (1) S. 4 PatG → Substanziierung des Einspruchs
§ 59 (1) S. 5 PatG → Nachreichen der Einspruchsbegründung
§ 59 (2) PatG → Beitritt zum Einspruchsverfahren
§ 59 (3) PatG → Anhörung im Einspruchsverfahren
§ 59 (4) PatG → Ordnung in der Anhörung und Hausrecht
§ 59 (5) PatG → Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Anmeldeverfahrens im Einspruchsverfahren
Nach § 59 (1) S. 3 PatG [→ Einspruchsgründe] kann der Einspruch nur auf die Behauptung gestützt werden, daß einer der in § 21 genannten Widerrufsgründe vorliege.
Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. [§ 59 (1) S. 4 PatG → Substanziierung des Einspruchs]
Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden. [§ 59 (1) S. 5 PatG → Nachreichen der Einspruchsbegründung]
§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz