Gebrauchsmusterrecht

Das Gebrauchsmusterrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht, das ähnlich wie das Patentrecht technische Erfindungen schützt. Es wird oft als „kleines Patent“ bezeichnet, da es im Vergleich zum Patentschutz einfacher und schneller zu erlangen ist, jedoch auch kürzer dauert. Gebrauchsmuster bieten Schutz für technische Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Im Gegensatz zu Patenten wird beim Gebrauchsmuster keine eingehende Prüfung der Schutzvoraussetzungen durch das Patentamt durchgeführt, was den Anmeldeprozess beschleunigt.

GebrMG → Gebrauchsmustergesetz
Regelt den Schutz von technischen Erfindungen durch Gebrauchsmuster, oft als „kleines Patent“ bezeichnet, mit einem vereinfachten und schnelleren Anmeldeverfahren im Vergleich zum Patent.

GebrV → Gebrauchsmusterverordnung
Enthält detaillierte Vorschriften zur Durchführung des Gebrauchsmustergesetzes, insbesondere bezüglich der Anmeldung, Eintragung und Verwaltung von Gebrauchsmustern beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind [§ 1 (1) GebrMG → Gebrauchsmusterfähigkeit].

Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft nur formale Anforderungen. Entspricht die Anmeldung den Formerfordernissen, so verfügt das Patentamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster [§ 8 (1) S. 1 GebrMG → Eintragung des Gebrauchsmusters]. Materielle Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und erfinderischer Schritt werden nicht geprüft.

Als Gebrauchsmuster anmelden kann man auch chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel und Softwareprodukte. Ausgenommen sind Verfahren, zum Beispiel Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge.

Historie des Gebrauchsmusters
Vor- und Nachteile des Gebrauchsmusters

siehe auch

GebrMG → Gebrauchsmustergesetz
Regelt den Schutz von technischen Erfindungen durch Gebrauchsmuster, oft als „kleines Patent“ bezeichnet, mit einem vereinfachten und schnelleren Anmeldeverfahren im Vergleich zum Patent.

GebrV → Gebrauchsmusterverordnung
Enthält detaillierte Vorschriften zur Durchführung des Gebrauchsmustergesetzes, insbesondere bezüglich der Anmeldung, Eintragung und Verwaltung von Gebrauchsmustern beim Deutschen Patent- und Markenamt.