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Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a [→ Formalprüfung] so verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster.
Die Eintragung eines Gebrauchsmusters ist ein vom Deutschen Patent- und Markenamt, einer Behörde der öffentlichen Verwaltung, bewirkter Hoheitsakt, die nur durch einen (gegenteiligen) Hoheitsakt [→ Gebrauchsmusterlöschung] substantiell verändert werden kann (vgl. BGH, GRUR 1998, 910 – Scherbeneis). Löschungsanträge sind daher stets gegen die eingetragene Fassung zu richten.1)
§ 8 GebrMG → Gebrauchsmusterregister
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