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Dr. Martin Meggle-Freund

gebrauchsmusterrecht:gebrauchsmusterfaehigkeit

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Schutz von Erfindungen als Gebrauchsmuster

§ 1 (1) des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) erklärt, dass Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden, wenn sie neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

§ 1 (1) GebrMG

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

siehe auch

§ 1 GebrMG → Schutzvoraussetzungen
Legt die Voraussetzungen fest, unter denen Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden können.

gebrauchsmusterrecht/gebrauchsmusterfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/05 09:07 von mfreund