Vollmacht

Regel 152 EPÜ regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.

Regel 152 (1) EPÜ → Bestimmung der Fälle für die Einreichung einer Vollmacht
Bestimmt, in welchen Fällen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen.

Regel 152 (2) EPÜ → Aufforderung zur Nachreichung der Vollmacht
Verlangt vom Europäischen Patentamt, Vertreter zur Nachreichung einer fehlenden Vollmacht innerhalb einer Frist aufzufordern.

Regel 152 (3) EPÜ → Fristsetzung bei Nichterfüllung von Artikel 133 Absatz 2
Setzt dieselbe Frist für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht, falls die Erfordernisse des Artikels 133 Absatz 2 nicht erfüllt sind.

Regel 152 (4) EPÜ → Allgemeine Vollmachten
Erlaubt die Einreichung allgemeiner Vollmachten, die zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten berechtigen.

Regel 152 (5) EPÜ → Form und Inhalt der Vollmacht
Ermächtigt den Präsidenten des Europäischen Patentamts, die Form und den Inhalt der Vollmachten festzulegen.

Regel 152 (6) EPÜ → Folgen bei verspäteter Einreichung der Vollmacht
Stellt fest, dass Handlungen des Vertreters als nicht erfolgt gelten, wenn die Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht wird.

Regel 152 (7) EPÜ → Widerruf der Vollmacht
Stellt klar, dass die Regelungen für die Einreichung von Vollmachten auch für deren Widerruf gelten.

Regel 152 (8) EPÜ → Erlöschen der Vollmacht
Legt fest, dass ein Vertreter so lange als bevollmächtigt gilt, bis das Erlöschen der Vollmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt wird.

Regel 152 (9) EPÜ → Vollmacht und Tod des Vollmachtgebers
Bestimmt, dass die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers nicht automatisch erlischt, sofern nichts anderes festgelegt ist.

Regel 152 (10) EPÜ → Mehrere Vertreter
Erlaubt mehreren bestellten Vertretern, sowohl gemeinsam als auch einzeln zu handeln, unabhängig von abweichenden Bestimmungen.

Regel 152 (11) EPÜ → Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern
Erklärt, dass die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern für jeden Vertreter gilt, der nachweist, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist.

ABl. EPA 2024, A75 → Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten
Regelt die Vollmachtserfordernisse im Zusammenhang mit Vertretern vor dem Europäischen Patentamt.

ABl. EPA 2024, A76 → Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten in Verfahren nach der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Vollmachtserfordernisse im Zusammenhang mit Vertretern vor dem Europäischen Patentamt in Verfahren nach der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz.

siehe auch

Teil 7, Kapitel XI AO EPÜ → Vertretung
Regelt die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, die Einreichung von Vollmachten, das Zeugnisverweigerungsrecht von Vertretern und die Änderungen in der Liste der zugelassenen Vertreter.