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Ein Vertreter [Teil 7, Kapitel XI AO EPÜ → Vertretung] im Kontext des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ist eine Person, die natürliche oder juristische Personen in den durch das EPÜ geschaffenen Verfahren rechtlich vertreten kann. Grundsätzlich kann diese Vertretung nur von zugelassenen Vertretern ausgeübt werden, die in einer speziellen Liste beim Europäischen Patentamt (EPA) eingetragen sind.
Artikel 134 (1) EPÜ → Zugelassene Vertreter beim EPA
Vertretung darf nur durch beim EPA zugelassene und eingetragene Vertreter erfolgen.
Teil 7, Kapitel XI AO EPÜ → Vertretung
Regelt die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, die Einreichung von Vollmachten, das Zeugnisverweigerungsrecht von Vertretern und die Änderungen in der Liste der zugelassenen Vertreter.
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