Anzeigen:
Der Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 8. Juli 2024 über die Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten regelt die Vollmachtserfordernisse im Zusammenhang mit Vertretern vor dem Europäischen Patentamt (EPA).
Zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte müssen in bestimmten Fällen, wie bei einem Wechsel des Vertreters, eine Vollmacht einreichen, wobei Einzel- und allgemeine Vollmachten unterschieden werden. Angestellte, die für einen Beteiligten gemäß Artikel 133 EPÜ handeln, sind ebenfalls verpflichtet, eine Vollmacht vorzulegen. Für die Unterzeichnung von Vollmachten sind verschiedene Formen der Authentifizierung zulässig, darunter handschriftliche, alphanumerische oder digitale Signaturen.
Artikel 1 → Vollmachtspflichten für zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte
Legt die Anforderungen an die Einreichung von Vollmachten durch zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte sowie bei Vertreterwechseln fest.
Artikel 2 → Vollmachtspflichten für Angestellte
Regelt die Pflicht zur Einreichung einer Vollmacht für Angestellte, die für einen Beteiligten gemäß Artikel 133 (3) EPÜ handeln.
Artikel 3 → Authentifizierung von Vollmachten
Definiert die zulässigen Methoden zur Unterzeichnung und Authentifizierung von Vollmachten vor dem EPA.
Artikel 4 → Aufhebung alter Beschlüsse zur Vollmachtseinreichung
Hebt den Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts von 2007 zur Einreichung von Vollmachten auf.
Artikel 5 → Inkrafttreten des neuen Beschlusses zur Vollmachtseinreichung
Bestimmt das Inkrafttreten des neuen Beschlusses auf den 1. November 2024.
Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de