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ep:folgen_bei_verspaeteter_einreichung_der_vollmacht

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Folgen bei verspäteter Einreichung der Vollmacht

Regel 152 (6) EPÜ stellt fest, dass Handlungen des Vertreters als nicht erfolgt gelten, wenn die Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht wird.

Regel 152 (6) EPÜ

Wird eine vorgeschriebene Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten unbeschadet anderer in diesem Übereinkommen vorgesehener Rechtsfolgen die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung als nicht erfolgt.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.

ep/folgen_bei_verspaeteter_einreichung_der_vollmacht.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/19 06:52 von mfreund