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Der Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 8. Juli 2024 (ABl. EPA 2024, A76) regelt die Vollmachtserfordernisse in Verfahren gemäß der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS). Der Beschluss basiert auf den Regeln 3 und 20 (2) a) und l) DOEPS sowie auf Artikel 10 (2) a) EPÜ, Regel 152 (1) und (5) und Regel 2 (2) EPÜ.
Zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte müssen in bestimmten Fällen eine unterzeichnete Vollmacht einreichen, insbesondere bei einem Vertreterwechsel oder wenn besondere Umstände dies erfordern. Angestellte, die für Beteiligte gemäß Regel 20 (1) DOEPS handeln, sind ebenfalls verpflichtet, eine Vollmacht vorzulegen. Verschiedene Formen der Unterschrift, wie handschriftliche, alphanumerische oder digitale Signaturen, sind zulässig.
Artikel 1 → Vollmachtspflichten für zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte im einheitlichen Patentschutz
Legt fest, dass zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte in bestimmten Fällen eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen, insbesondere bei Vertreterwechseln oder Zweifeln an der Vertretungsbefugnis.
Artikel 2 → Vollmachtspflichten für Angestellte im einheitlichen Patentschutz
Regelt die Pflicht zur Einreichung einer Vollmacht für Angestellte, die für Beteiligte gemäß Regel 20 (1) DOEPS handeln.
Artikel 3 → Unterzeichnung von Vollmachten im einheitlichen Patentschutz
Definiert die zulässigen Methoden zur Unterzeichnung und Authentifizierung von Vollmachten in Verfahren nach der DOEPS.
Artikel 4 → Inkrafttreten des neuen Beschlusses zur Vollmachtseinreichung im einheitlichen Patentschutz
Bestimmt das Inkrafttreten des neuen Beschlusses auf den 1. November 2024.
Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.
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